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Berufsanerkennungsantrag: Glaubhaftmachung

Den Bezug zum Bundesland nachweisen: Welche Nachweise für die Glaubhaftmachung akzeptiert werden, wie der Standortvermerk der ZSBA funktioniert und welche Option je nach Situation am besten passt.


Anas Haj Hasan - Aktualisiert 3. September 2026 | 12:43

9 Minuten
Zwei Personen im Beratungsgespräch am Schreibtisch

Die Glaubhaftmachung ist ein wichtiger Bestandteil des Berufsanerkennungsverfahrens für internationale Gesundheitsfachkräfte. Sie dient als Nachweis gegenüber der Anerkennungsstelle, dass die Absicht besteht, im jeweiligen Bundesland beruflich tätig zu werden. Ohne diesen Nachweis kann in vielen Bundesländern der Anerkennungsbescheid nicht ausgestellt werden.

Zweck und Inhalt

Die Anerkennungsstellen der Bundesländer sind verpflichtet zu prüfen, ob eine tatsächliche Verbindung zum jeweiligen Bundesland besteht, bevor sie das Anerkennungsverfahren durchführen. Die Glaubhaftmachung zeigt den Behörden, dass eine konkrete berufliche Absicht vorliegt und eine Tätigkeit im gewählten Bundesland geplant ist. Der Nachweis der Glaubhaftmachung gehört zu den erforderlichen Unterlagen und muss bereits bei der Antragstellung zusammen mit allen anderen Dokumenten eingereicht werden. Die Anforderungen und akzeptierten Nachweisarten können sich zwischen den Bundesländern unterscheiden – eine Prüfung der spezifischen Vorgaben auf der Webseite der zuständigen Anerkennungsstelle ist daher notwendig.

Arten von Nachweisen

Um die Glaubhaftmachung im Antrag auf Berufsanerkennung nachzuweisen, stehen je nach Bundesland verschiedene Optionen zur Verfügung. Die Wahl hängt von den individuellen Umständen und dem aktuellen Aufenthaltsort ab.

Option 1: Nachweis durch Arbeitgeber

Eine direkte Verbindung zu einem potenziellen Arbeitgeber im Bundesland gilt als starker Nachweis der beruflichen Absichten:

  • Stellenzusage: Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch kann eine Zusage für eine Arbeitsstelle oder Hospitation erfolgen. Auch eine bedingte Zusage, die an den Erhalt der Berufsanerkennung geknüpft ist, wird von vielen Anerkennungsstellen akzeptiert.
  • Arbeitsvertrag: Ein unterzeichneter Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber im jeweiligen Bundesland wird von allen Anerkennungsstellen als Glaubhaftmachung anerkannt. Der Vertrag kann auch befristet sein oder die Bedingung enthalten, dass die Tätigkeit erst nach Erhalt der Berufserlaubnis oder Approbation aufgenommen werden kann.

Option 2: Nachweis durch Wohnsitzanmeldung

  • Meldebescheinigung: Wer bereits in Deutschland lebt und im gewählten Bundesland gemeldet ist, kann eine Meldebescheinigung beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen. Diese Bescheinigung wird in vielen Bundesländern als Nachweis der Glaubhaftmachung anerkannt. Diese Option eignet sich nur für Fachkräfte, die bereits vor Antragstellung in Deutschland wohnen.

Option 3: Nachweis durch Kursanmeldungen

  • Anmeldebestätigung für Qualifizierungsmaßnahmen: Die verbindliche Anmeldung zu Vorbereitungskursen für die Fachsprachprüfung oder Kenntnisprüfung im jeweiligen Bundesland wird von einigen Anerkennungsstellen als Glaubhaftmachung akzeptiert. Auch die Anmeldung zu fortgeschrittenen oder fachspezifischen Deutschkursen an Sprachinstituten im Bundesland kann als Nachweis dienen – dies gilt insbesondere für Fachkräfte, die sich noch außerhalb Deutschlands befinden. Wichtig ist, dass der Kurs in Präsenz im gewählten Bundesland stattfindet und an einem anerkannten Institut durchgeführt wird. Liegt das Institut in einem anderen Bundesland, sollte dies in einem Begleitschreiben begründet werden.

Option 4: Offizielle Beratungsnachweise

  • Beratungsnachweis IQ-Netzwerk Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg können internationale Fachkräfte einen Beratungstermin bei den regionalen Beratungsstellen der Landesnetzwerke „Integration durch Qualifizierung“ vereinbaren. Der nach dem Termin ausgestellte Beratungsnachweis wird von der Anerkennungsstelle in Baden-Württemberg als Glaubhaftmachung akzeptiert.
  • Standortvermerk der ZSBA: Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit stellt nach einer Beratung einen offiziellen Standortvermerk aus. Dieser Nachweis wird von den meisten Anerkennungsstellen akzeptiert und ist besonders für internationale Fachkräfte geeignet, die sich noch im Ausland befinden.

Weitere Optionen für den Nachweis

Abhängig vom jeweiligen Bundesland können auch andere Nachweise zur Glaubhaftmachung erbracht werden. Dies sollte jedoch vorab bei der zuständigen Anerkennungsstelle überprüft werden:

  • Einschulung oder Kindergartenanmeldung der Kinder im jeweiligen Bundesland
  • Bescheinigung über ehrenamtliche, kulturelle oder soziale Tätigkeiten in der Region
  • Nachweis, dass nahe Familienangehörige (z.B. Ehepartner oder Verwandte ersten Grades) im Bundesland leben

Der Standortvermerk der ZSBA

Der Standortvermerk ist ein offizielles Dokument, das von der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) ausgestellt wird und die Verbindung zum gewählten Bundesland bestätigt. Der Standortvermerk bietet mehrere Vorteile: Er ist kostenlos erhältlich, kann aus dem Ausland beantragt werden, die Ausstellung dauert in der Regel nicht lange, und er wird von den meisten Anerkennungsstellen in Deutschland akzeptiert. Besonders für internationale Fachkräfte, die noch keinen Kontakt zu Arbeitgebern in Deutschland haben, stellt der Standortvermerk eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit dar, die Glaubhaftmachung zu erbringen.

Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)

Die ZSBA ist eine Beratungsstelle der Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Bonn. Sie unterstützt internationale Fachkräfte während des gesamten Anerkennungsverfahrens durch Beratung, Hilfe bei der Zusammenstellung erforderlicher Unterlagen und Begleitung im Prozess. Die ZSBA registriert internationale Gesundheitsfachkräfte, die planen, in einem bestimmten Bundesland zu arbeiten, und stellt den Standortvermerk als offiziellen Nachweis der Glaubhaftmachung aus. Die Kommunikation mit der ZSBA kann in der Regel auch auf Englisch erfolgen.

Ablauf der Beantragung der Standortvermerks

  1. Anerkennungsantrag bei der Anerkennungsbehörde einreichen: Bei Antragstellung auf Berufsanerkennung muss die Glaubhaftmachung zunächst noch nicht vorliegen.

  2. Eingangsbestätigung erhalten: Die Anerkennungsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags. Oft wird in der Eingangsbestätigung auch der Standortvermerk als fehlende Unterlage genannt.

  3. Kontaktaufnahme mit der ZSBA: Es wird eine E-Mail an die ZSBA (recognition@arbeitsagentur.de) mit der Bitte um Registrierung und Ausstellung des Standortvermerks gesendet. Die Eingangsbestätigung der Anerkennungsstelle sollte dabei beigefügt werden.

  4. Registrierungsbogen ausfüllen: Die ZSBA sendet per E-Mail ein Registrierungsbogen zu, der für die Beratung ausgefüllt werden muss.

  5. Unterlagen einreichen: Folgende Dokumente sollten per E-Mail and die ZSBA gesendet werden: beglaubigte und übersetzte Kopie des ausländischen Abschlusszeugnisses, ausgefüllter Registrierungsbogen, aktueller Lebenslauf.

  6. Beratungsgespräch (optional): Gelegentlich lädt die ZSBA zu einem Online-Gespräch ein, um berufliche Pläne zu besprechen und Informationen zum Anerkennungsverfahren zu geben.

  7. Standortvermerk erhalten und unterschreiben: Der Standortvermerk wird per E-Mail zugesandt, muss persönlich unterschrieben, eingescannt und als PDF an die ZSBA zurückgesendet werden.

  8. Weiterleitung an die Anerkennungsstelle: Die ZSBA informiert, ob der Standortvermerk automatisch an die Anerkennungsstelle weitergeleitet wird oder ob dies selbstständig durchgeführt werden muss.

Wichtige Hinweise und praktische Tipps

Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung variieren zwischen den Bundesländern. Manche Anerkennungsstellen akzeptieren verschiedene Nachweisarten, während andere spezifische Dokumente verlangen: Eine Prüfung der offiziellen Webseite der zuständigen Anerkennungsstelle ist unbedingt empfehlenswert, um die akzeptierten Nachweisarten zu klären. Eine erste Auskunft über die Optionen für den Nachweis der Glaubhaftmachung bietet ebenfalls die Vergleichstabelle der Berufsanerkennung nach Bundesländern.

Die Glaubhaftmachung sollte bereits bei der Antragstellung oder kurz danach eingereicht werden, um Verzögerungen im Anerkennungsverfahren zu vermeiden. Wer noch keine Kontakte zu Arbeitgebern hat, sollte frühzeitig die Beantragung des Standortvermerks bei der ZSBA in Betracht ziehen.

Zeitrahmen

Die Glaubhaftmachung durch Nachweise wie Wohnsitz- oder Kursanmeldung kann in der Regel schneller erfolgen, da diese Dokumente oft unmittelbar verfügbar sind oder kurzfristig ausgestellt werden können. Die Bearbeitungszeit für den Standortvermerk der ZSBA beträgt in der Regel drei bis vier Wochen. Sie kann sich verlängern, wenn bei der ZSBA viele Anträge eingehen, oder Feiertage und Urlaubszeiten anstehen.

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