Übliche Bearbeitungszeiten nach dem Gespräch
Bei nationalen Langzeitvisa, etwa beim Anerkennungsvisum nach § 16d oder beim Sprachkursvisum nach § 16f, kann es erfahrungsgemäß drei bis sechs Monate dauern, bis die Entscheidung mitgeteilt wird. Deutlich kürzer ist die Bearbeitungszeit bei Kurzzeitvisa wie dem Schengen-Visum (Typ C), da hierfür keine Beteiligung deutscher Ausländerbehörden erforderlich ist.
Allerdings hängt die Dauer auch stark vom Arbeitsaufkommen in der jeweiligen Botschaft ab. Je mehr Anträge täglich eingehen, desto länger dauert die Bearbeitung. Auch unvollständige Unterlagen können den Prozess erheblich verzögern. Ein weiterer Einflussfaktor ist die Auslastung des zuständigen Ausländeramts in Deutschland.
Die Bearbeitungsdauer lässt sich nicht durch persönliche Rückfragen oder zusätzliche Nachfragen beschleunigen. Einige Botschaften erlauben Rückfragen zum Stand des Antrags erst nach einer bestimmten Frist – häufig nach drei Monaten. Es empfiehlt sich daher, die Webseite der jeweiligen Botschaft sorgfältig zu prüfen, um aktuelle Kontaktregelungen (z.B. per E-Mail oder Telefon) einzusehen.
Der Ablauf nach Einreichung des Antrags
Sobald die Botschaft über den Antrag entschieden hat, wird der Antragsteller kontaktiert – je nach Botschaft per E-Mail oder telefonisch. Bei einer Zusage wird er aufgefordert, eine gültige Krankenversicherung nachzureichen, falls diese nicht bereits vorliegt, und den Reisepass zur Ausstellung des Visums einzureichen. Im Fall einer Ablehnung teilt die Botschaft die Gründe mit und informiert über mögliche Schritte wie die Rückgabe der Unterlagen oder die Einlegung eines Widerspruchs, sofern möglich.
Sonderregelungen bei direkter Bearbeitung durch die Botschaft
Einige deutsche Botschaften haben mittlerweile damit begonnen, bestimmte Visumanträge – unter anderem von Gesundheitsfachkräften – direkt vor Ort zu bearbeiten, ohne Rücksprache mit einem deutschen Ausländeramt. In diesen Fällen kann die Entscheidung bereits innerhalb von rund zehn Tagen getroffen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antrag vollständig eingereicht wurde. Fehlen notwendige Unterlagen, kann der Antrag auf Grundlage von § 82 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt werden – ohne Möglichkeit zur Nachreichung.