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Kenntnisprüfung (KP): Administratives

Die Kenntnisprüfung ist der entscheidende Schritt zur Approbation, wenn der ausländische Abschluss nicht als gleichwertig anerkannt wurde – alle administrativen Informationen im Überblick.


Monaf Aborayed - Aktualisiert 7. September 2026 | 10:15

7 Minuten
Ein Bücherstapel neben einem Stethoskop

Die Kenntnisprüfung ist eine staatliche Fachprüfung für international ausgebildete Gesundheitsfachkräfte. Bisher war sie verpflichtend, wenn die zuständige Behörde die ausländische Ausbildung nicht als gleichwertig mit der deutschen anerkannt hat. Mit der Reform des Anerkennungsrechts, die am 1. November 2026 in Kraft tritt, wird die Kenntnisprüfung für Fachkräfte mit Abschlüssen aus Drittstaaten zum Regelfall – unabhängig vom Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung. Dieser Artikel erklärt, wie der Weg zum Prüfungstermin abläuft, welche Unterlagen einzureichen sind, was die Prüfung kostet und was bei Nichtbestehen gilt.

Zielgruppe

Die Kenntnisprüfung betrifft alle internationalen Gesundheitsfachkräfte mit Abschlüssen aus Drittstaaten – also außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz. Für Fachkräfte mit EU- oder EWR-Abschlüssen bleibt die Kenntnisprüfung auf Fälle beschränkt, in denen die Behörde wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung festgestellt hat. Die Anmeldung erfolgt mit einem Antragsformular bei der zuständigen Landesbehörde.

Voraussetzung: bestandene Fachsprachprüfung

In den meisten Bundesländern ist die bestandene Fachsprachprüfung Voraussetzung für die Anmeldung zur Kenntnisprüfung. Für Pflegefachkräfte genügt in der Regel ein Sprachnachweis auf B2-Niveau oder eine pflegespezifische Fachsprachenprüfung. Die genauen Anforderungen variieren je nach Bundesland. Ausführliche Informationen zur Fachsprachprüfung gibt es hier.

Zuständige Stellen je nach Berufsgruppe

Die Kenntnisprüfung wird je nach Beruf und Bundesland von der zuständigen Anerkennungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Prüfungsstelle durchgeführt. Hierzu können beispielsweise Landesprüfungsämter, Universitäten, Universitätskliniken oder Berufskammern gehören.
In vielen Bundesländern läuft der Kontakt zur Kammer über die Anerkennungsbehörde – in einigen Bundesländern ist jedoch auch eine direkte Kontaktaufnahme mit der Kammer möglich. Dies sollte im Einzelfall bei der zuständigen Behörde erfragt werden. Für Pflegefachkräfte sind hingegen keine Kammern, sondern die Landesbehörden oder Landesprüfungsämter direkt zuständig – der gesamte Prüfungsablauf wird dort organisiert und abgenommen.
Da die Zuständigkeit für das Prüfungsverfahren bei den einzelnen Bundesländern liegt, können Anmeldeabläufe, Terminvergabe und Gebührenhöhe voneinander abweichen. Verbindliche Informationen gibt es direkt bei der zuständigen Anerkennungsbehörde oder der jeweiligen Kammer.

Vom Anerkennungsbescheid zum KP-Termin

Wer den Anerkennungsbescheid mit dem Hinweis auf eine erforderliche Kenntnisprüfung erhalten hat, muss für die Anmeldung keinen neuen Antrag stellen – die Behörde leitet die Anmeldung im Rahmen des laufenden Anerkennungsverfahrens ein. Sobald die Fachsprachprüfung bestanden wurde und alle erforderlichen Unterlagen vollständig bei der Behörde vorliegen, leitet diese die Anmeldung bei der zuständigen Kammer ein; in der Pflege entfällt dieser Schritt, da die Anmeldung dort direkt über die Behörde erfolgt. Die zuständige Kammer wird von der Behörde über das bestandene Ergebnis der Fachsprachprüfung informiert – die Fachkraft muss das Ergebnis also nicht selbst weiterleiten.
Die Kammer nimmt anschließend per E-Mail Kontakt auf. Nach Eingang der Prüfungsgebühr wird ein Termin zugeteilt und schriftlich mitgeteilt. Ein bestimmter Prüfungstermin kann nicht garantiert werden. Ein angegebener Wunschzeitraum wird berücksichtigt, soweit es die verfügbaren Kapazitäten erlauben.
Von der Weiterleitung durch die Behörde bis zum tatsächlichen Prüfungstermin vergehen in der Praxis ein bis sechs Monate. Die genaue Wartezeit hängt stark vom Bundesland und der aktuellen Auslastung der Kammer ab. Diese Zeit lässt sich gut für die fachliche Vorbereitung nutzen. Wer einen Wunschzeitraum angeben kann, sollte dabei realistisch einschätzen, wann die eigene Prüfungsreife tatsächlich gegeben ist, denn ein bereits zugeteilter Termin kann in vielen Bundesländern nicht einfach verschoben, sondern nur storniert werden.

Terminstornierung

Ob und unter welchen Bedingungen ein bestätigter Termin storniert werden kann, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. In der Regel ist eine kostenlose Absage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Prüfung möglich. Bei kurzfristiger Stornierung ohne anerkannten Grund kann die Gebühr verfallen und muss für einen neuen Termin erneut gezahlt werden.

Erforderliche Unterlagen

Nach der ersten Kontaktaufnahme durch die Kammer sind in der Regel folgende Unterlagen einzureichen: die Prüfungsgebühr per Banküberweisung, ein aktueller tabellarischer Lebenslauf sowie eine unterschriebene Datenschutzerklärung, die in der Regel mit der ersten E-Mail der Kammer zugeschickt wird. Sofern die zuständige Behörde dies vorsieht, wird zudem gebeten, einen Wunschzeitraum für die Prüfung mitzuteilen. Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland und Kammer leicht variieren.

Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühren unterscheiden sich je nach Beruf und Bundesland. Es muss im Allgemeinen mit Kosten zwischen ca. 300 und 2.000 Euro gerechnet werden (Stand 2026). Die Gebühr muss in der Regel per Banküberweisung entrichtet werden, bevor ein Termin vergeben wird. Barzahlung ist grundsätzlich nicht möglich. Für Pflegefachkräfte werden die Gebühren direkt von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt und können von den oben genannten Beträgen abweichen. Verbindliche Informationen hierzu gibt es bei der jeweiligen Anerkennungsstelle. Wer bereits in Deutschland lebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung bei der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter beantragen, etwa über einen Bildungsgutschein für einen Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung. Ob dabei auch die Prüfungsgebühr selbst übernommen wird, hängt vom Einzelfall ab und sollte vorab mit der zuständigen Stelle geklärt werden.

Prüfungsergebnis

Je nach Bundesland und Prüfungsstelle wird das Ergebnis der Kenntnisprüfung entweder unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mündlich mitgeteilt oder erst nach Abschluss des Bewertungsverfahrens bekannt gegeben. Die Prüfungsunterlagen werden anschließend an die zuständige Anerkennungsbehörde übermittelt. Von dort erhält die Fachkraft die offizielle schriftliche Mitteilung über das Prüfungsergebnis sowie Informationen zum weiteren Verfahren. Je nach Bundesland kann dies wenige Tage bis mehrere Wochen dauern. Eine Note wird nicht vergeben – die Prüfung gilt als bestanden oder nicht bestanden. Wer die Kenntnisprüfung besteht und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält anschließend die Approbation.

Wiederholung bei Nichtbestehen

Die Kenntnisprüfung kann insgesamt zweimal wiederholt werden, sodass bundesweit maximal drei Versuche zur Verfügung stehen. Ein Wechsel des Bundeslandes ändert daran nichts. Bei Nichtbestehen spricht die Prüfungskommission in der Regel eine Empfehlung aus, wann eine Wiederholung frühestens sinnvoll ist, und gibt Hinweise zur weiteren Vorbereitung.
Wer nicht besteht, hat das Recht, das Prüfungsprotokoll anzufordern. Es dokumentiert den Verlauf der Prüfung sowie die festgestellten Schwächen und kann bei der zuständigen Behörde oder Kammer schriftlich beantragt werden. Das Protokoll ist eine wertvolle Grundlage, um die Vorbereitung auf den nächsten Versuch gezielt auszurichten.

Jeder neue Versuch ist mit einer erneuten Anmeldung und Prüfungsgebühr verbunden. Wer alle drei Versuche nicht besteht, kann grundsätzlich keine Approbation erhalten. Ausnahmen unterliegen der Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde.

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