Gleichwertigkeitsüberprüfung
Der dokumentenbasierte Weg zur Approbation: Verfahrensablauf, Kosten und mögliche Ergebnisse.
Monaf Aborayed - Aktualisiert 7. September 2026 | 10:15
Wer im Ausland einen Abschluss in einem reglementierten Gesundheitsberuf erworben hat, muss im Rahmen des Approbationsverfahrens nachweisen, dass die eigene Ausbildung mit der deutschen vergleichbar ist. Ein Weg, diesen Nachweis zu erbringen, ist die Gleichwertigkeitsüberprüfung – ein dokumentenbasiertes Verwaltungsverfahren, in dem die zuständige Behörde die ausländische Ausbildung inhaltlich mit dem deutschen Referenzberuf vergleicht. Es handelt sich dabei nicht um eine Prüfung im klassischen Sinne, sondern um eine behördliche Begutachtung auf Grundlage der eingereichten Unterlagen.
Zielgruppe
Für Fachkräfte mit Abschlüssen aus EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz ist die Gleichwertigkeitsüberprüfung der reguläre Weg zur Approbation. Für Fachkräfte mit Drittstaatsabschlüssen ist das Verfahren seit dem Beschluss des Bundestages vom März 2026 nur noch in Ausnahmefällen zugänglich – der Regelweg führt für sie direkt über die Kenntnisprüfung. Wer dennoch eine Gleichwertigkeitsüberprüfung beantragen möchte, sollte den damit verbundenen Zeit- und Dokumentationsaufwand sorgfältig abwägen (Stand 2026).
Was wird überprüft?
Die Behörde vergleicht auf Grundlage der eingereichten Unterlagen, ob die im Ausland absolvierte Ausbildung inhaltlich und strukturell mit der Ausbildung in Deutschland übereinstimmt. Folgende Unterlagen werden geprüft:
- Individualisiertes Curriculum mit aufgeschlüsselten Inhalten im Original mit deutscher Übersetzung: Die Übersetzung muss durch einen in Deutschland öffentlich bestellten beziehungsweise beeidigten Übersetzer vorgenommen sein. Originalunterlagen in englischer Sprache können im Einzelfall auch ohne Übersetzung akzeptiert werden, ob dies möglich ist, liegt jedoch im Ermessen der zuständigen Anerkennungsbehörde.
- Sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind: Zum Beispiel Nachweise über Berufserfahrung einschließlich Art und Dauer der ärztlichen Tätigkeiten, Nachweise zu absolvierten Praktika etc.
- Nachweise über die praktische Phase: Zum Beispiel Praktikum, Internatur, Residentur, gegebenenfalls Logbuch oder Curriculum.
Gleichwertigkeitsüberprüfung nach Berufsgruppe
Das Verfahren gilt grundsätzlich für alle reglementierten akademischen Heilberufe sowie für Pflegeberufe, läuft jedoch je nach Berufsgruppe über unterschiedliche Stellen und nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ab:
- Medizin: Bundesärzteordnung (BÄO) in Verbindung mit der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
- Zahnmedizin: Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) mit der entsprechenden Approbationsordnung
- Pharmazie: Bundes-Apothekerordnung (BapO) mit der Approbationsordnung für Apotheker (AappO)
- Pflege: Pflegeberufegesetz (PflBG), zuständig sind die jeweiligen Landesbehörden, z.B. Landesämter für Pflege oder Bezirksregierungen
Zuständig für die Durchführung des Verfahrens sind die jeweiligen Landesbehörden – in der Regel Regierungspräsidien, Landesämter für Gesundheit oder vergleichbare Stellen – je nach Bundesland und Berufsgruppe.
Sprachliche Voraussetzungen
Unabhängig vom Ergebnis der Gleichwertigkeitsüberprüfung sind für die Erteilung der Approbation Deutschkenntnisse auf zwei Ebenen erforderlich: allgemeine Sprachkenntnisse mindestens auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) sowie berufsbezogene Fachsprachkenntnisse, die durch das Bestehen der Fachsprachprüfung nachgewiesen werden. Das B2-Zertifikat ist bereits bei Antragstellung vorzulegen. Die Fachsprachprüfung kann je nach Bundesland auch zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren abgelegt werden. Ausführliche Informationen zur Fachsprachprüfung finden sich hier.
Antragstellung
Der Antrag auf Approbation und damit die Einleitung der Gleichwertigkeitsüberprüfung wird bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt, in dem die Berufstätigkeit aufgenommen werden soll. Bei Drittstaatenabschlüssen muss im Antrag ausdrücklich angegeben werden, ob eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsüberprüfung oder direkt die Kenntnisprüfung gewählt wird; ein individualisierter Studienplan ist nur im erstgenannten Fall erforderlich.
Für die Antragstellung sind folgende Dokumente erforderlich – alle Unterlagen in nicht-deutscher Sprache müssen von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer übersetzt und, sofern erforderlich, mit einer Apostille oder Legalisation versehen sein. Die Anforderungen an Übersetzungen, Beglaubigungen sowie Apostillen oder Legalisationen können je nach Bundesland und zuständiger Behörde unterschiedlich sein. Daher sollten die Vorgaben der zuständigen Anerkennungsbehörde vor der Antragstellung sorgfältig geprüft werden:
- Abschlusszeugnis mit deutscher Übersetzung
- Individualisiertes Curriculum der eigenen Universität im Original mit deutscher Übersetzung
- Befähigungsnachweise: Berufserfahrung, Praktika etc.
- Nachweise über praktische Phase: Praktika während der Ausbildung, Internatur, Residentur
- Kostenübernahmeerklärung: eine schriftliche Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die Kosten für das externe Gutachten selbst übernommen werden – nur bei der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsüberprüfung erforderlich
- Gesundheitszeugnis
Unvollständige oder formfehlerhafte Unterlagen können die Bearbeitung des Antrags verzögern und Nachforderungen weiterer Unterlagen erforderlich machen. Sofern der Antrag nicht bereits wegen unvollständiger Unterlagen abgelehnt wird, sind die angeforderten Unterlagen fristgerecht nachzureichen. Andernfalls kann der Antrag im Einzelfall ebenfalls abgelehnt werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Approbationsbehörde wird daher empfohlen.
Dauer des Verfahrens und Gebühren
Die Gleichwertigkeitsüberprüfung nimmt in der Regel mehrere Wochen bis Monate in Anspruch – abhängig von der Behörde, dem Umfang der Unterlagen und der Komplexität des Ausbildungsnachweises. Das Gesamtverfahren bis zur Erteilung der Approbation kann bei ausländischen Abschlüssen deutlich länger dauern. Eine vollständige und strukturierte Einreichung aller Unterlagen bei Antragstellung reduziert Rückfragen und Verzögerungen. Die Kosten für die Gleichwertigkeitsüberprüfung können derzeit bei bis zu 2.500 € liegen (Stand 2026) – in Einzelfällen sogar höher. Diese müssen von der antragstellenden Person selbst übernommen werden.
Mögliche Ergebnisse
Die Gleichwertigkeitsüberprüfung kann zu drei möglichen Ergebnissen führen:
- Volle Gleichwertigkeit: Die ausländische Qualifikation entspricht dem deutschen Referenzberuf. In diesem Fall ist keine weitere Prüfung erforderlich.
- Teilweise Gleichwertigkeit: Die gleichwertigen Teile der Ausbildung werden bescheinigt, es bestehen jedoch kleinere Unterschiede, die durch berufliche Praxis oder Kurse ausgeglichen werden können. Alternativ kann eine Kenntnisprüfung abgelegt werden, um die Gleichwertigkeit nachzuweisen.
- Keine Gleichwertigkeit: Es werden wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Ausbildung festgestellt. Die Gleichwertigkeit kann nur durch das Ablegen der Kenntnisprüfung (KP) nachgewiesen werden.
Weitere Informationen zur Kenntnisprüfung gibt es hier.
Anpassungsmaßnahmen
Werden im Rahmen der Gleichwertigkeitsüberprüfung Defizite festgestellt, gibt es je nach Berufsgruppe unterschiedliche Wege, diese auszugleichen. In akademischen Heilberufen wie Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie werden die festgestellten Defizite im Bescheid konkret benannt; die Fachkraft klärt dann gemeinsam mit der zuständigen Behörde oder Kammer, durch welche Maßnahmen – etwa Fortbildungen oder praktische Tätigkeiten im Rahmen einer Berufserlaubnis – diese ausgeglichen werden können. In der Pflege werden festgestellte Defizite durch einen Anpassungslehrgang ausgeglichen, der einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst. Sind alle Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen und die entsprechenden Nachweise eingereicht, steht der vollen Anerkennung nichts mehr im Wege.
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