Kurzzeitvisum: Wichtige Informationen für Gesundheitsfachkräfte

Autor: Anas Haj Hasan
Erstellt / zuletzt geändert:

Das sogenannte Kurzzeitvisum kann von Gesundheitsfachkräften beantragt werden, die nur vorübergehend nach Deutschland reisen möchten. Es erlaubt einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. In vielen Fällen wird das Visum als Mehrfachvisum ausgestellt, was bedeutet, dass innerhalb dieser Gültigkeitsdauer mehrere Einreisen möglich sind – solange die Aufenthaltsdauer von insgesamt 90 Tagen nicht überschritten wird.

Im Gegensatz zu Langzeitaufenthalten eignet sich das Kurzzeitvisum auch für Besuche bei Familie und Freunden, touristische Aufenthalte oder zur Teilnahme an Prüfungen wie der Fachsprachprüfung oder Kenntnisprüfung in Deutschland – vorausgesetzt, es wird keine längerfristige Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Diese Reiseart ist ausdrücklich für kurzfristige Anlässe vorgesehen. 

Aufenthalt und Ausreise

Der Visuminhaber darf die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen keinesfalls überschreiten – ein Verstoß kann ein zukünftiges Einreiseverbot nach sich ziehen. Eine Online-Prüfung der Gültigkeitsdauer ist über die offiziell verfügbaren Tools der EU möglich.

Persönliches Interview 

Für den Erhalt eines Schengen-Visums ist in der Regel ein persönliches Interview bei der deutschen Botschaft erforderlich. Dabei müssen Unterlagen vorgelegt werden, die den Reisezweck belegen, z.B. Einladungen zu Konferenzen, Anmeldebestätigungen für Prüfungen oder private Einladungen bei Familienbesuchen. Zusätzlich wird eine gültige Krankenversicherung benötigt, die medizinische Notfälle und Rücktransportkosten abdeckt.

Finanzielle Mittel und Rückkehrnachweise

Neben dem Reisezweck müssen Antragsteller nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für Reise und Aufenthalt verfügen, meist anhand von Kontoauszügen der letzten drei Monate. In vielen Fällen wird außerdem ein glaubhafter Nachweis verlangt, dass die Rückkehr ins Heimatland nach Ablauf des Visums geplant ist. Hierzu eignen sich beispielsweise ein unbefristeter Arbeitsvertrag, familiäre Verpflichtungen oder Eigentum im Herkunftsland.

Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Ausreise

Das Schengen-Visum darf grundsätzlich nicht verlängert werden. Ausnahmen sind nur in besonderen Notfällen möglich, etwa bei schwerer Krankheit oder Tod eines Angehörigen und selbst dann nur über Ausländerbehörden in Deutschland. In allen anderen Fällen ist eine Ausreise nach Ablauf der 90 Tage erforderlich. Eine Rückkehr nach Deutschland ist dann nur mit einem neuen Schengen- oder Langzeitvisum möglich.

Gebühren, Bearbeitungszeit und Hinweise zur Antragstellung

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel bis zu 15 Werktage, aber im Einzelfall kann es insbesondere in der Hauptreisezeit länger dauern. Der Antrag sollte, je früher desto besser, aber mindestens 15 Tage vor der Reise eingereicht werden. Die Gebühren für ein Kurzzeit-Visum betragen aktuell 90 € für Erwachsene und 45 € für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren. Kinder unter 6 Jahren sind gebührenfrei. Konsular- oder Vermittlergebühren durch Dritte können zusätzlich hinzukommen.

Prüfungsteilnahme mit Schengen-Visum

Mit einem gültigen Schengen-Visum ist die Teilnahme an einer Fachsprach- oder Kenntnisprüfung problemlos möglich, vorausgesetzt, die zulässige Aufenthaltsdauer wird eingehalten. Nach bestandener Prüfung ist eine Ausreise erforderlich, da dieses Visum nicht in ein nationales Visum oder Anerkennungsvisum umgewandelt werden kann. Zwar wird derzeit über gesetzliche Änderungen diesbezüglich diskutiert, die in bestimmten Fällen, z.B. bei Vorlage eines Arbeitsvertrags oder eines Finanzierungsnachweises über Sperrkonto, Bürgschaft oder Stipendium, eine Umwandlung ermöglichen könnten. Aktuell ist eine solche Regelung jedoch noch nicht in Kraft.

 

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