Option 1: Nachweis durch ein Sperrkonto
Eine der gebräuchlichsten und von den Botschaften bevorzugten Methoden ist die Eröffnung eines sogenannten Sperrkontos bei einer anerkannten deutschen Bank. Auf dieses Konto muss vor der Visumserteilung ein festgelegter Betrag eingezahlt werden, der während des Aufenthalts in Deutschland monatlich in festgelegten Raten auf ein Girokonto überwiesen wird. Dadurch wird gewährleistet, dass die einreisende Fachkraft über gesicherte, regelmäßige finanzielle Mittel verfügt. Derzeit ist beim Anerkennungsvisum nach § 16d ein Betrag von 13.104 Euro für 12 Monate nachzuweisen. Da sich dieser Wert je nach wirtschaftlicher Entwicklung bzw. Inflationsraten ändern kann, soll der aktuelle Betrag auf der Webseite der zuständigen Auslandsvertretung geprüft werden.
Option 2: Nachweis durch eine Verpflichtungserklärung
Alternativ zum Sperrkonto kann die Finanzierung durch eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz nachgewiesen werden. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnort des Bürgen in Deutschland ausgestellt und ist meist sechs Monate gültig. Der Bürge – in der Regel ein Verwandter oder Freund – verpflichtet sich damit, alle anfallenden Kosten für den Aufenthalt der Gesundheitsfachkraft zu übernehmen. Dafür muss er seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen, etwa durch aktuelle Gehaltsnachweise sowie Miet- oder Eigentumsverträge. Die Ausländerbehörde stellt die Verpflichtungserklärung aus, die in der Regel nur sechs Monate gültig ist – da sich die finanzielle Lage des Bürgen ändern kann. Erfolgt die Visumerteilung nicht innerhalb dieser Frist, muss eine neue Erklärung beantragt werden.
Option 3: Nachweis durch ein Stipendium
Gesundheitsfachkräfte, die im Rahmen eines Studienprogramms nach Deutschland kommen, können unter bestimmten Voraussetzungen ein Stipendium als Finanzierungsnachweis vorlegen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn das Stipendium alle relevanten Kosten wie Kursgebühren, Unterkunft und Lebensunterhalt vollständig abdeckt und ein monatliches Einkommen garantiert. Sollte das Stipendium hingegen nur einen Teil der Ausgaben decken, verlangen die Botschaften zusätzlich ein Sperrkonto zur Absicherung des verbleibenden Finanzbedarfs.
Option 4: Nachweis durch einen Arbeitsvertrag
In Ausnahmefällen kann auch ein bereits unterschriebener Arbeitsvertrag als Nachweis ausreichender finanzieller Mittel anerkannt werden. Dies setzt voraus, dass die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation bereits vollständig erfolgt ist – etwa ohne das Ablegen einer Kenntnisprüfung – und dass die Fachkraft im Vorfeld beispielsweise mit einem Schengen-Visum erfolgreich eine Fachsprachprüfung bestanden hat. In solchen Fällen kann ein Arbeitsvertrag vorliegen, der die Grundlage für den Visumantrag bildet. Hierbei wäre die Beantragung eines Arbeitsvisums sinnvoll.