Verpflichtungserklärung: Persönliche Bürgschaft als Alternative zum Sperrkonto

Autor: Anas Haj Hasan
Erstellt / zuletzt geändert:

Internationale Gesundheitsfachkräfte, die zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach Deutschland reisen möchten, müssen für das nationale Visum nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt während des Anerkennungsverfahrens selbst finanzieren können. Neben dem Sperrkonto, einem Stipendium, oder einem Arbeitsvertrag kann dieser Nachweis auch durch eine sogenannte Verpflichtungserklärung erbracht werden – eine persönliche Bürgschaft durch eine in Deutschland lebende Person gemäß §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz.

Was ist eine Verpflichtungserklärung?

Die Verpflichtungserklärung ist ein offizielles Dokument der Ausländerbehörde, mit dem sich der Bürge verpflichtet, sämtliche Kosten der einreisenden Fachkraft während des Aufenthalts in Deutschland zu übernehmen. Dazu zählen unter anderem Unterkunft, Lebensunterhalt, Krankenversicherung sowie eventuell anfallende Kosten bei deutschen Behörden.

Voraussetzungen für eine Bürgschaft

Der Bürge muss in Deutschland leben, entweder die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, bzw. einen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen, der während des gesamten geplanten Aufenthalts der Fachkraft gültig bleibt. Zudem muss er ein regelmäßiges, ausreichendes Einkommen nachweisen, mit dem sowohl sein eigener Lebensunterhalt als auch der der Fachkraft gesichert ist. Auch eine angemessene Wohnfläche muss vorhanden sein (in der Regel 15 – 18 m² pro Person). Personen mit Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung sind von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausgeschlossen.

Wie hoch das Einkommen des Bürgen sein muss, hängt von seiner persönlichen Situation ab. Als Orientierung gilt: Ein alleinstehender Bürge sollte derzeit mindestens 2.700 € netto pro Monat verdienen. Ist der Bürge verheiratet, hat Kinder oder möchte mehrere Personen aus dem Ausland unterstützen, braucht er ein entsprechend höheres Einkommen. 

Zum Nachweis des Einkommens müssen abhängig von der Tätigkeit des Bürgen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Angestellte: Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate
  • Selbstständige: Steuerbescheide oder Einnahmeüberschüsse
  • Rentner: Rentenbescheide
  • Optional: Bankkontoauszüge als Ergänzung

Ausstellung einer Verpflichtungserklärung für den Bürgen

Die Verpflichtungserklärung wird bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt. Der Bürge legt dort seinen gültigen Ausweis oder Pass vor, eine Kopie des Reisepasses der einreisenden Fachkraft, Nachweise zum Einkommen, Mietvertrag oder Eigentumsnachweis sowie das ausgefüllte Formular. Nach Prüfung und Zahlung einer Gebühr stellt die Behörde das Dokument aus. Die Gültigkeit beträgt sechs Monate. Wird das Visum in dieser Zeit nicht erteilt, muss die Verpflichtungserklärung neu beantragt werden.

Nach der Visumerteilung kann die Verpflichtung nicht widerrufen werden. Der Bürge bleibt gegenüber den deutschen Behörden haftbar, bis die Fachkraft entweder Deutschland verlässt oder einen Aufenthaltstitel mit eigenständiger Finanzierung (z.B. über ein Beschäftigungsverhältnis) erhält. Die Verpflichtung endet automatisch mit dem Ablauf des Visums, spätestens jedoch nach fünf Jahren.

Für wen ist diese Option geeignet?

Die Verpflichtungserklärung ist insbesondere für ausländische Ärzte, Zahnärzte und Apotheker geeignet, die kein Sperrkonto einrichten oder keine andere Form des Finanzierungsnachweises nutzen möchten. Sie kann dem Visumantrag als ausreichender Nachweis der finanziellen Mittel beigelegt werden – vorausgesetzt, alle Anforderungen an den Bürgen sind erfüllt.

 

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