Das Schengen-Visum (Visumtyp C)
Das Schengen-Visum (Typ C) eignet sich für kurze Aufenthalte, etwa zur Teilnahme an Fachkonferenzen, kurzen Sprachkursen oder Praktika. Es berechtigt zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Wer nach Ablauf erneut einreisen möchte, muss ein neues Schengen-Visum oder ein nationales Visum beantragen.
Wichtig: Mit dem Schengen-Visum ist keine Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt – auch nicht im Rahmen eines Nebenjobs.
Das Sprachvisum § 16f
Das Visum nach § 16f dient dem Besuch eines intensiven Sprachkurses in Deutschland für in der Regel bis zu einem Jahr, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf maximal zwei Jahre. Es richtet sich an Personen, die höhere Sprachstufen (z.B. B2 oder C1) erreichen möchten, etwa zur Vorbereitung auf die Berufsanerkennung. Vorausgesetzt wird ein Sprachniveau von A2 oder B1, nachgewiesen durch anerkannte Zertifikate wie vom Goethe-Institut, telc, ÖSD, TestDaF oder ECL. Zusätzlich ist eine Einschreibung in einen Sprachkurs mit mindestens 18 Wochenstunden und eine Zahlungsbestätigung erforderlich. Der Lebensunterhalt muss über ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung eines in Deutschland ansässigen Bürgen nachgewiesen werden. Auch der Nachweis eines laufenden oder positiv beschiedenen Anerkennungsverfahrens kann die Visumsvergabe begünstigen. Seit März 2024 ist mit diesem Visum eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des medizinischen Bereichs mit bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt. Allerdings wird Gesundheitsfachkräften häufig das Anerkennungsvisum nach § 16d empfohlen.
Das Anerkennungsvisum § 16d
Das Visum nach § 16d ermöglicht Gesundheitsfachkräften die gezielte Vorbereitung auf die Anerkennung ihres Berufsabschlusses in Deutschland. Die zentrale Voraussetzung für dieses Visum ist ein sogenannter Bescheid einer deutschen Anerkennungsstelle. Dieser Bescheid bestätigt, dass der ausländische Berufsabschluss grundsätzlich anerkennungsfähig ist – unter der Bedingung, dass noch bestimmte Prüfungen oder Anpassungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen werden. Erst mit dieser offiziellen Einschätzung ist ein Visumantrag nach § 16d möglich.
Darüber hinaus müssen ein Sprachniveau von mindestens B1 (nachgewiesen durch ein anerkanntes Zertifikat), ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung sowie die Einschreibung in fachbezogene oder berufsvorbereitende Kurse mit mindestens 18 Wochenstunden nachgewiesen werden – inklusive Zahlungsbelegen. Die Aufenthaltsdauer kann bis zu zwei Jahre betragen und auf maximal drei Jahre verlängert werden. Seit März 2024 ist eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des eigenen Gesundheitsberufs mit bis zu 20 Wochenstunden erlaubt. Das Visum nach § 16d gilt aktuell als die passendste Option für Gesundheitsfachkräfte, da es gezielt auf die Berufsanerkennung vorbereitet und gleichzeitig Sprachförderung sowie Nebentätigkeit ermöglicht.